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Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,
die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat.
das Datum der Überprüfung,
das Datum der Prüfung,
durch einen Sachverständigen im Sinne des § 65 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
bei der Prüfung der Ausgangsstoffe,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.