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Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die ab dem 1. Januar 2020 zu gewährende Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, ist ebenfalls vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen.
Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts…
Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches…
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind die §§ 14 bis 16 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 17 des…
Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2…
Monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten ist der zwölfte Teil deren oder dessen Einkommens des Kalenderjahres gemäß § 18a des Vierten Buches…
Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.