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Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.
Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten…
Die Förderung nach § 12 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 Euro pro volle…
Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann…
Die der Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegten Aufwendungen bedürfen der Ermittlung durch den zuständigen überörtlichen Träger der…
Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.