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Der örtliche Sozialhilfeträger kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen beschränken. In diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen teilstationären Angeboten ist möglich. Enthält der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, ist davon auszugehen, dass er umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt.
Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften.
Die Bedarfsausschreibung ist auf die Formen von teil- und vollstationären Einrichtungen zu beziehen, für die der Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten-…
Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme…
Ein Festsetzungsbescheid ist aufzuheben und gegebenenfalls neu zu erlassen, soweit ein Feststellungsbescheid nach § 11, auf dessen Feststellungen der…
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen…
Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 dieses…
Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.