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Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen.
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen…
Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die…
Pflegewohngeld wird in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß…
Für Einrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden förderungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes…
§§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar. Abschnitt 2 Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der…
Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.