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Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern abberufen werden.
Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen Ministeriums die Sitzungsleitung.
Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie…
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen…
Bei der Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister…
Bei der Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die Landrätin oder der Landrat oder im…
Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Alten- und Pflegepolitik nach diesem Gesetz wird vom zuständigen Ministerium ein „Landesausschuss Alter und…
Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.