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Die Verbandsversammlung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend.
Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen. Dabei leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehört, die Sitzung bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der oder des Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretungen und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln.
Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Verbandsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.
Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht…
Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner…
Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Beschlußfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die…
Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner…
Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und…
Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.