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Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher,
die Prüfungslisten (§ 28),
die Niederschriften über die nach § 23 vor der schriftlichen Prüfung sowie über die nach § 33 Absatz 4 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (zum Beispiel Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.