Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher der Oberstufe,
die Prüfungslisten (§ 20),
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (insbesondere Texte sowie Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.