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Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der Qualifikation einer „Staatlich geprüften sozialpädagogischen Assistentin, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung“ oder eines „Staatlich geprüften sozialpädagogischen Assistenten, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung“ gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung kann von der Schulaufsichtsbehörde nach Lage des Einzelfalls geregelt werden.