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Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der Qualifikation einer „Staatlich anerkannten Kinderpflegerin“ oder eines „Staatlich anerkannten Kinderpflegers“ gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung können von der Schulaufsichtsbehörde nach Lage des Einzelfalls geregelt werden.