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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 3 fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die endgültige Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
wenn die endgültige Endnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und eine „mangelhafte“ Leistung in nur einem Prüfungsfach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende endgültige Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird, wobei eine „mangelhafte“ Leistung im Fach Deutsch/Kommunikation nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende endgültige Endnote in dem Fach Berufliche Kompetenz I oder in dem Fach Berufliche Kompetenz II ausgeglichen werden kann; die mindestens „befriedigend“ lautende Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann als Ausgleich für eine „mangelhafte“ Leistung in einem nicht schriftlichen Prüfungsfach herangezogen werden.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 28) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 3 am Tag der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt.