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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 41 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 und 2 fest, ob die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden oder nicht bestanden ist. Im Fall des § 34 Absatz 4 Nummer 3 stellt die Prüfungskommission in der Schlusskonferenz unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung (§ 41 Absatz 3 und 4) fest, ob die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist bestanden, Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die endgültige Endnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II und in den übrigen Fächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die endgültige Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
wenn die endgültige Endnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 30) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das endgültige Prüfungsergebnis bekannt.