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Zeugnisse während der fachtheoretischen Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege werden als Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnis (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über den Schulbesuch und die Leistungen. Beim Abgangszeugnis ist nach Maßgabe der in der Anlage 3 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist.
Am Ende des ersten Schulhalbjahres einer Fachstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende der Fachstufe I wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Die Versetzung oder Nichtversetzung in die Fachstufe II wird auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Bei Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 erteilt. Das Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird am Ende der Fachstufe II ausgegeben. Bei Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5.
Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder vorzeitig ohne Abschluss verlässt. Ein Abgangszeugnis darf keinen Vermerk enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler das Fachpraktikum oder die berufspraktische Ausbildung oder Anteile davon nicht erfolgreich abgeleistet hat.
Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetags und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 sind mit dem Siegel der Schule, bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, zu versehen.