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Zeugnisse während des Besuchs der Berufsfachschule werden als Halbjahreszeugnisse gemäß Anlage 2, Jahreszeugnisse gemäß Anlage 3, Stufenabschlusszeugnisse gemäß Anlage 4 sowie Abgangszeugnisse gemäß Anlage 5 ausgestellt. Bei Abschluss des Bildungsganges am Ende der Fachstufe II wird ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 6 erteilt. Zeugnisse sind der urkundliche Nachweis über den Schulbesuch und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Fachstufe I sowie der Fachstufe II wird jeweils ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende der Fachstufe I wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Sofern die Schülerin oder der Schüler die Schule am Ende der Fachstufe I oder während der Fachstufe II beziehungsweise am Ende der Fachstufe II ohne erfolgreichen Abschluss verlässt, erhält sie oder er im Fall der erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I nach § 18 ein Stufenabschlusszeugnis. Die Noten im Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I und im Stufenabschlusszeugnis müssen einander entsprechen. Das Stufenabschlusszeugnis enthält keinen Vermerk darüber, ob die Schülerin oder der Schüler in die Fachstufe II versetzt oder nicht versetzt wurde. Die Versetzung oder Nichtversetzung wird auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung wird kein Stufenabschlusszeugnis erteilt.
Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder vorzeitig ohne Abschluss verlässt. Die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gemäß § 18 gilt hierbei als Abschluss; bei Verlassen der Schule im unmittelbaren Anschluss an die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I wird neben dem Stufenabschlusszeugnis kein Abgangszeugnis erteilt. Ein Abgangszeugnis in der Fachstufe I darf keinen Vermerk enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler die fachpraktische Ausbildung oder die Fachstufe I nicht erfolgreich beendet hat. In Abgangszeugnissen in der Fachstufe I und im Stufenabschlusszeugnis ist nach Maßgabe der in den Anlagen 4 und 5 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist.
Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahres- und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abgangs-, Abschluss- und Stufenabschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.