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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die endgültigen Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der Fachlehrkräfte beraten und festgesetzt.
In den Prüfungsfächern, in denen keine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, und im Fach Sport/Gesundheitsförderung entspricht die vorläufige fiktive Endnote (§ 33 Absatz 5) der endgültigen Endnote. Die Prüfungskommission überprüft in ihrer Schlusskonferenz deren rechnerische Richtigkeit.
In dem schriftlichen Prüfungsfach, in dem eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die endgültige Endnote aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung gebildet, wobei alle Noten gleich gewichtet werden; die Summe wird gedrittelt. § 33 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
In dem nicht schriftlichen Prüfungsfach, in dem eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die endgültige Endnote aus der zweifach gewichteten vorläufigen fiktiven Endnote (§ 33 Absatz 5 Satz 5) und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung errechnet; die Summe wird gedrittelt. § 33 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Für Schulfremde (§ 24) ergeben sich die endgültigen Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern aus den Noten der schriftlichen Prüfung und in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.