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Für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird für jede Prüfungsklasse je eine Prüfungsliste angelegt, die Raum für folgende Angaben der Prüflinge enthält:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 39 Absatz 5),
Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen. b) Schriftliche Prüfung
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 27),
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.