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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf vier der unter § 27 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer, die von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden ausgewählt werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.