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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der Abschlussprüfung endet,
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben und
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat.
Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.