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Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.
Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der…
Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über…
Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom…
In den Fällen, in denen die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt wird, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach…
Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§…
Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.