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Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen.
Die Mitglieder der Arbeitgeber werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und weiteren Berufsvertretungen mit berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Die Mitglieder der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Die Mitglieder der Lehrerschaft sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen.
Bei der Berufung müssen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses im Berufsleben stehen.
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer…
Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf Vorschlag der in…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stellvertretungen. Bei Berufung eines…
Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der…
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren aus den vorgeschlagenen Mitgliedern…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.