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Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer…
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, je einem/einer Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer…
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende…
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer…
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.