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Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können.
Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.
Während der Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes beurlaubt werden. Nach Rückkehr…
Während der ersten beiden Ausbildungsjahre kann das Oberstufen-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten für bis zu zwei Semester zu einem Auslandsaufenthalt…
Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs.…
Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die…
Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.