Gesetze
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Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer) nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.
Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.
Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu…
Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer und Lernfelder die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. Zeugnisse für Schülerinnen…
Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5…
Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.