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Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen bekannt gegeben. Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 30 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll, oder gegebenenfalls eine Befreiung von der mündlichen Prüfung