Gesetze
Gesetz wird geladen …
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen bekanntgegeben. Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 29 Absatz 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll,