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Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Abschnitt 5 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1: Regelform
Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung auf Antrag seine oder ihre schriftlichen…
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung,…
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.