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Für das Verfahren bei der Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt § 50 des Schulgesetzes NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
Schülerinnen und Schüler, die mit Eintritt in die Klasse 10 aus besonderen Gründen nicht über einen Ersten Schulabschluss verfügen, erwerben den Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen im folgenden Schulhalbjahr die Versetzungsanforderungen der jeweiligen Schulform ohne Nachprüfungserfordernis erfüllen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Erste Schulabschluss wird nach Klasse 9, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach Klasse 10…
Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 11 einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem…
Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 10 im Verfahren nach § 7 einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er…
Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt…
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten…
Der Erste Schulabschluss wird in der Regel nach dem zweiten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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