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Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 11 einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem Abschlussverfahren (§ 5) die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.
Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 11 unterrichtet worden ist.
der Erweiterte Erste Schulabschluss.
Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 10 im Verfahren nach § 7 einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er…
Für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gilt § 41 Absatz 1 entsprechend.
Als Fach des Wahlpflichtunterrichts im Sinne von § 26 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I gelten die zweite Fremdsprache oder das Fach…
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten…
Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.