Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der Prüfung gestatten. An der Beratung über das Prüfungsergebnis darf neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle teilnehmen.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und…
Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der fachlich zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.