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Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 26b Abs. 2 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,
eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer;
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
die Fachprüferin oder der Fachprüfer,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.