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Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.
Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.
Der ausbildende Gerichtsvollzieher/Die ausbildende Gerichtsvollzieherin haben die Beamten/Beamtinnen im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen Studium…
Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die…
Die mit der Ausbildung beauftragten Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes haben die Teilnehmenden im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen…
Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die…
Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies…
Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.