Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.
Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.
Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die…
Im Übrigen sollen die Beamten/Beamtinnen durch Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den…
Für die fachpraktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen oder die Beamten,…
Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I…
Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies…
Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.