§ 13 Abs. 2 ApoGGesetz über das Apothekenwesen
Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27 Abs. 1 ApoGGesetz über das Apothekenwesen
Inhaber von anderen als den in § 26 bezeichneten Apothekenbetriebsberechtigungen bedürfen zum Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis nach § 1. Soweit sie beim…
§ 26 Abs. 1 ApoGGesetz über das Apothekenwesen
Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als…
§ 11b Abs. 2 ApoGGesetz über das Apothekenwesen
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die…
Anlage 20 AAppOApprobationsordnung für Apotheker
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