§ 3 ApoAnwRstG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.