ApoG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 ApoGGesetz über das Apothekenwesen · Erster Abschnitt § 11c§ 12a Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.