Verordnung betreffend Anweisung und Durchführungder Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte Vom 21. Dezember 2001
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Regelbesichtigungen, die Kurzbesichtigungen und die Nachbesichtigungen von öffentlichen Apotheken.
§ 1 ApoÜberwV SL 2002
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