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Die Regelbesichtigungen, die Kurzbesichtigungen und die Nachbesichtigungen von öffentlichen Apotheken werden durch Überwachungspersonen als Sachverständige im Sinne des § 64 AMG durchgeführt.
Die Sachverständigen im Sinne des § 64 Absatz 2 AMG können Die nach Satz 1 Nummer 1 berufenen Sachverständigen führen die Amtsbezeichnung „ehrenamtliche Pharmazierätin“ oder „ehrenamtlicher Pharmazierat“. Die wiederholte Berufung ist zulässig. Die Zahl der ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräte und der sonstigen Sachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach dem Umfang der Dienstgeschäfte.
auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes von der obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen werden oder
von der Apothekerkammer des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde als sonstige Sachverständige für die Dauer bis zu fünf Jahren bestellt werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 soll durch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Erforderlichenfalls können auch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hiermit beauftragt werden.
Die mit der Überwachung nach § 64 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes beauftragten Personen müssen die erforderliche Sachkenntnis im Sinne des § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006 (BAnz Nr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) besitzen.
Zur Vermeidung von Interessenskonflikten darf die ehrenamtliche Pharmazierätin oder der ehrenamtliche Pharmazierat oder der sonstige Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 weder am Wohnort noch am Beschäftigungsort tätig werden. Sie haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit alle Rechte und Pflichten nach § 64 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes.