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Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben hiervon unberührt. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die…
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs…
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs…
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs…
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die…
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.