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Begeht ein Anwärter, eine Anwärterin, ein Referendar oder eine Referendarin einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.