Gesetze
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Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der…
Zu der mündlichen Verhandlung sollen die Vertragsparteien und die Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sein. Ist eine geladene Vertragspartei in der…
Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt…
Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien nach § 12 Absatz 1 zwei Wochen vor dem Termin zu laden sind.…
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens sind zu der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.