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Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien nach § 12 Absatz 1 zwei Wochen vor dem Termin zu laden sind. Zusammen mit der Einladung sind den beteiligten Vertragsparteien die Anträge und eingereichten Unterlagen zu übersenden. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird. Die Aufsichtsbehörde ist über den Termin zu unterrichten.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende legt Zeit und Ort der Sitzung fest.
Das Nähere zu Sitzungsleitung, Durchführung und Vorbereitung der Sitzungen und zur Fertigung einer Niederschrift legen die oder der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden in einer Geschäftsordnung fest. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.