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Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.
Die auf Grund des Übereinkommens ergangenen Schiedssprüche (Artikel 53 Abs. 2 des Übereinkommens) sind vollstreckbar, wenn die Zulässigkeit der…
Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem…
Aus vor Schiedspersonen geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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