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Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und…
Die Entscheidung der Schiedsstelle wird abgefasst und begründet sowie von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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