ArbGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 ArbGGErrichtung und OrganisationArbeitsgerichtsgesetz · Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt§ 34 In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.§ 34