ArbnErfG — InhaltsübersichtVierter Abschnitt Übergangs- und SchlußbestimmungenGesetzBund§ 47 ArbnErfG(weggefallen)Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Vierter Abschnitt § 46§ 48 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 46§ 48