§ 14 ArbPlSchG
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
(1)
Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2)
Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.