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Die nach §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen…
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
Die auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der…
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der…
Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz…
Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.