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Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
Art der vorgesehenen Beschäftigung,
die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
Ort des Arbeitsantritts.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und…
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
Arbeitsnachfrage:
Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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