§ 9 ARD-StV
Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.
Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.